LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2017
L 17 U 475/16
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 376/13

Auferlegung von VerschuldenskostenSchadensersatzKlagerücknahme vor Urteilsabsetzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 17 U 475/16

DRsp Nr. 2018/56

Auferlegung von Verschuldenskosten Schadensersatz Klagerücknahme vor Urteilsabsetzung

1. Obwohl die Entscheidung über Verschuldenskosten im Urteil grundsätzlich endgültig ist und nur durch Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann, gebietet eine am Zweck der Regelung orientierte Auslegung, hiervon Ausnahmen zuzulassen. 2. In der Kommentarliteratur wird betont, dass es sich bei der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht um eine Straf- sondern vielmehr um eine Schadensersatznorm handele. 3. Die Vollstreckung einer Schadensersatzleistung in Kenntnis des nicht entstandenen Schadens ist ähnlich greifbar gesetzwidrig, wie die Vollstreckung aus einem Zahlungstitel in Kenntnis der vor seinem Erlass bereits erfolgten Zahlung.