LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2006
2 Ta 38/06
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 5 Ca 2460 b/05 vom 06.02.2006,

Aufforderung zur Glaubhaftmachung zweifelhafter Angaben statt Ratenzahlungsbewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 38/06

DRsp Nr. 2006/21669

Aufforderung zur Glaubhaftmachung zweifelhafter Angaben statt Ratenzahlungsbewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist dem Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung zurückzugeben, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht ersehen lässt, ob das Arbeitsgericht die schriftliche Erklärung der Antragstellerin, sie verfüge über keinerlei Einkünfte, geprüft hat.2. Hat das Gericht Zweifel an der Erklärung der Antragstellerin, über keinerlei Einkünfte zu verfügen, hat es statt einer Entscheidung die Antragstellerin auffordern, ihre Angaben glaubhaft zu machen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ihr Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

Die Klägerin hatte am 28.12.2005 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, mit der sie sich u.a. gegen den Ausspruch einer mündlichen Kündigung gewandt hat. Am 3.1.2006 hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält folgende Angabe: