LAG Köln - Urteil vom 26.11.2008
9 Sa 846/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BErzGG § 21 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 478/08

Aufgabenzuweisung bei Sachgrundbefristung

LAG Köln, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 846/08

DRsp Nr. 2009/17067

Aufgabenzuweisung bei Sachgrundbefristung

1. Eine Befristung ist auch dann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber dem Vertreter Aufgaben zuweist, die zwar der Vertretene bis zu seinem Ausfall nicht verrichtet hat, die er aber aufgrund des Arbeitsvertrages des Vertretenen nach dessen Rückkehr zuweisen könnte (Anschluss an BAG, Urteil vom 15.2.2006 - 7 AZR 232/06 - und 18.4.2007 - 7 AZR 255/06 -). 2. Durch diese Zuordnung wird der den Arbeitnehmern nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährende Mindestbestandsschutz gewahrt und auch dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genügt.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2008 - 7 Ca 478/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BErzGG § 21 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (a.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist.