LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2006
16 Ta 88/06
Normen:
ZPO § 775 Nr. 2 § 776 Satz 2 Halbs. 2 § 769 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 383
Rpfleger 2006, 420
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4658/05

Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts durch Prozessgericht

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 88/06

DRsp Nr. 2006/19704

Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts durch Prozessgericht

»1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. 2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.«

Normenkette:

ZPO § 775 Nr. 2 § 776 Satz 2 Halbs. 2 § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht erlassene Anordnung über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-Beschlusses des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts Wuppertal vom 27.09.2005 - 44 M 6614/05 - ist zutreffend.