LAG Hamm - Beschluss vom 27.01.2006
4 Ta 745/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 124 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 1594/03 - 21.09.2005,

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Verschweigen gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 745/05

DRsp Nr. 2006/19828

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei Verschweigen gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

»1. Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 3 Hs. 1 ZPO aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Dazu gehören bspw. das Verschweigen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und/oder die Nichtbeibringung eines Negativattests der Versicherung. Gleiches muss im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten, wenn eine Partei einen bestehenden gewerkschaftlichen Rechtsschutz verschweigt oder auch hier den abschlägigen Bescheid nicht vorlegt. 2. Eine Partei ist nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes, wenn sie als Gewerkschaftsmitglied kostenlosen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 124 Nr. 3 ;

Gründe: