Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2014 aufgehoben. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) mit Ratenbestimmung.
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