LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2014
L 6 AS 1124/14 B
Normen:
ZPO § 124 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 2 S. 1; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 287/12

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe mit Ratenbestimmung durch das SG wegen Verzugs mit drei Monatsraten ohne Angaben von HinderungsgründenSchuldhafter Verstoß gegen die RatenzahlungspflichtZurechnung des Verhaltens/der Kenntnis des BevollmächtigtenBefugnis des Beschwerdegerichts zur vollständigen Überprüfung der Entscheidung des SG in rechtlicher und tatsächlicher HinsichtPrüfung der Gebotenheit der Aufhebung der PKH-Bewilligung unter Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gewordenen Umstände (hier wesentliche Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 1124/14 B

DRsp Nr. 2014/15577

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe mit Ratenbestimmung durch das SG wegen Verzugs mit drei Monatsraten ohne Angaben von Hinderungsgründen Schuldhafter Verstoß gegen die Ratenzahlungspflicht Zurechnung des Verhaltens/der Kenntnis des Bevollmächtigten Befugnis des Beschwerdegerichts zur vollständigen Überprüfung der Entscheidung des SG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Prüfung der Gebotenheit der Aufhebung der PKH-Bewilligung unter Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gewordenen Umstände (hier wesentliche Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses)

Das Beschwerdegericht hat die gleichen Rechte wie die Vorinstanz. Es kann als weitere Tatsacheninstanz seine eigene Ermessensentscheidung treffen und diese an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2014 aufgehoben. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 4; SGG § 73 Abs. 2 S. 1; ZPO § 124;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) mit Ratenbestimmung.