LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.08.2007
1 Ta 213/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1573 c/06

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung der Antragstellerin - fehlende Erreichbarkeit zulasten der Antragstellerin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 213/07

DRsp Nr. 2007/18052

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung der Antragstellerin - fehlende Erreichbarkeit zulasten der Antragstellerin

Beruht die fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe möglicherweise darauf, dass sie ihre Anschrift geändert hat, ohne dies ihrem Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, geht dies zu ihren Lasten.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der ihr durch Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.09.2006 gewährten Prozesskostenhilfe.

Der Klägerin ist mit Verfügung des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.03.2007 über ihren Prozessbevollmächtigten aufgegeben worden, mit einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob und ggfs. wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, insbesondere hierzu die als Anlage beigefügte " Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" zu nutzen und entsprechende Belege beizufügen. Durch weitere Verfügung vom 21.05.2007 ist die Klägerin an die Erledigung dieser Verfügung erinnert und eine Nachfrist von einer Woche gesetzt worden.