Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2015 -
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt, denn die Klägerin hat die Änderung seiner Anschrift weder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich im Sinne des § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt.
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