LAG Köln - Beschluss vom 17.12.2015
11 Ta 318/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 644/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Anschriftenänderung

LAG Köln, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 318/15

DRsp Nr. 2018/10566

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Anschriftenänderung

Die bloß versehentlich unterbliebene Mitteilung einer Anschriftenänderung stellt keine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegender Weise dar, die die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2015 - 2 Ca 644/14 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt, denn die Klägerin hat die Änderung seiner Anschrift weder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich im Sinne des § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt.