LAG Köln - Beschluss vom 22.06.2015
1 Ta 145/15
Normen:
§ 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG; § 124 Abs. 1 Nr. 4 Z;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 451/14

Aufhebung der Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der MitwirkungspflichtZurechnung von Anwaltsverschulden

LAG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 145/15

DRsp Nr. 2015/13846

Aufhebung der Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht Zurechnung von Anwaltsverschulden

1. Eine Partei kann sich bei Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO).2. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat Sanktionscharakter, so dass eine Zurechnung von Anwaltsverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Maßgeblich ist die Redlichkeit der Partei selbst.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2015 (5 Ca 451/14 EU) aufgehoben.

Normenkette:

§ 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG; § 124 Abs. 1 Nr. 4 Z;

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwere wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Bonn.