Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses (GZ) sowie die Anordnung zur Erstattung der auf die Bewilligung ausgezahlten Leistungen.
Der 1953 geborene Kläger arbeitete im Lauf seines Berufslebens viel in herausgehobenen Positionen im Einzelhandel. So war er vom 01.09.1994 bis 30.06.2000 als Verkaufsleiter bei der G. mbH und vom 01.07.2000 bis 31.12.2001 als Districtmanager bei W. tätig. Danach fungierte er bis Ende 2003 als selbständiger Unternehmensberater. Das ganze Jahr 2004 arbeitete er als Marktleiter bei der D. Handelsgruppe, dann vom 01.06.2005 bis 31.07.2008 in der gleichen Funktion bei der N. GmbH. Es folgte eine Beschäftigung als Geschäftsleiter bei der Firma M. GmbH vom 01.09.2008 bis 31.10.2009.
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