LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2012
L 1 AL 39/11
Normen:
SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1; SGB III § 125 Abs. 1; SGB III § 125 Abs. 3 S. 2; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB III § 142 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 677
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 199/09

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erstattungspflicht des Arbeitslosen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 1 AL 39/11

DRsp Nr. 2012/9353

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erstattungspflicht des Arbeitslosen

1. Bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III (ggfs. über § 142 Abs. 2 S. 2 SGB III) gegenüber dem Arbeitslosen geltend machen, wenn der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von der Bewilligung von Arbeitslosengeld hatte. 2. War dem Rentenversicherungsträger die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit bekannt, steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen entgegen. Dies schließt auch eine Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X aus. Der Bundesagentur für Arbeit steht kein Wahlrecht dahingehend zu, auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den Arbeitslosen zu halten.