LSG Hamburg - Urteil vom 14.06.2017
L 2 AL 6/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 468/16

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die VergangenheitVerletzung der MitteilungspflichtGrobe Fahrlässigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 6/17

DRsp Nr. 2017/10342

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Vergangenheit Verletzung der Mitteilungspflicht Grobe Fahrlässigkeit

1. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist bzw. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. 2. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach einhelliger Rechtsprechung ein das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendes Ausmaß; dies liegt dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall anhand der Umstände und einfachster, ganz nahe liegender Überlegungen jedem hätte einleuchten müssen.