LSG Hamburg - Beschluss vom 22.11.2023
L 2 AL 20/21
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.10.2020

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung des überzahlten Arbeitslosengeldes; Verspätete Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid

LSG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 20/21

DRsp Nr. 2024/446

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung des überzahlten Arbeitslosengeldes; Verspätete Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2; SGG § 84 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 16. November 2009 und 30. Dezember 2009, mit denen die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. August 2009 bis 08. Oktober 2009 aufhebt und das überzahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.473,56 Euro zurückfordert.

Der Kläger war in der Vergangenheit verschiedentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und stand wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld. Er war vom 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 als Lagerist und ab dem 21. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 als Außendienst-Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 01. Dezember 2008 zum 01. Januar 2009. Am 22. Dezember 2008 beantragte er mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Arbeitslosengeld.