LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2018
L 18 AL 124/16
Normen:
SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 30/13

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldGrob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht über eine BeschäftigungsaufnahmeSubjektiver Sorgfaltsmaßstab

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 124/16

DRsp Nr. 2019/18

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht über eine Beschäftigungsaufnahme Subjektiver Sorgfaltsmaßstab

1. Grobe Fahrlässigkeit bezogen auf die Verletzung einer Mitteilungspflicht erfordert eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes.2. Insoweit muss eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt, wobei es auf einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab ankommt.3. Der subjektive Sorgfaltsmaßstab ist verletzt, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei ist auf das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 13. August 2012 bis 30. November 2012 iHv 2.978,64 EUR.