Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 13. August 2012 bis 30. November 2012 iHv 2.978,64 EUR.
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