LSG Hamburg - Urteil vom 15.10.2018
L 2 AL 21/18
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 521/15

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldGrobe Fahrlässigkeit des VersichertenNichtbeachtung eines verständlichen MerkblattsBesonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung

LSG Hamburg, Urteil vom 15.10.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 21/18

DRsp Nr. 2018/17325

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten Nichtbeachtung eines verständlichen Merkblatts Besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung

1. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Teilsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.3. Es entlastet den Versicherten nicht, wenn amtliche Belehrungen nicht zur Kenntnis genommen werden; insbesondere die Nichtbeachtung eines ausgehändigten Merkblatts begründet regelmäßig grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt hätte verstehen können.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Im Streit sind Bescheide über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die daran anknüpfende Erstattungsforderung.