Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich noch gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 14.05.2010 und die damit verbundene Erstattungsforderung i. H. v. insgesamt 2.552,70 Euro.
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