LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2017
L 9 AL 176/15
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 ; SGB III § 330 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 896/11

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldWechsel der SteuerklasseGrobe Fahrlässigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 176/15

DRsp Nr. 2017/8836

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Wechsel der Steuerklasse Grobe Fahrlässigkeit

1. Für die Erfüllung der groben Fahrlässigkeit reicht es zwar nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat; vielmehr müssen die Zweifel so ausgestaltet sein, dass die Notwendigkeit einer Nachfrage für jeden erkennbar wäre. 2. Vom Begünstigten wird dabei nicht verlangt, dass er den Bescheid in allen Einzelheiten rechtlich überprüft, um alle möglichen Fehler zu finden. 3. Allerdings obliegt es ihm, den ihm bekannt gegebenen Bescheid wenigstens von vorne bis hinten zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, denn im Sozialrechtsverhältnis sind alle Beteiligten gehalten, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 ; SGB III § 330 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 14.05.2010 und die damit verbundene Erstattungsforderung i. H. v. insgesamt 2.552,70 Euro.