1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger 20 % von dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten im Vor- und im Klageverfahren zu erstatten; im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 sowie gegen eine darauf beruhende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 37.209,47 EUR.
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