LSG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2012
L 2 AL 67/08
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 1151/04

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosenhilfeVerschwiegene Ausübung einer selbständigen TätigkeitBestimmtheit eines BescheidesWiderspruchsfreier Verfügungssatz

LSG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 67/08

DRsp Nr. 2018/7827

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe Verschwiegene Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Bestimmtheit eines Bescheides Widerspruchsfreier Verfügungssatz

1. Das Bestimmtheitserfordernis ist eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Rückforderungsbescheid. 2. Ein Verfügungssatz muss widerspruchsfrei sein und für den Empfänger erkennen lassen, was die Behörde von ihm begehrt.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger 20 % von dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten im Vor- und im Klageverfahren zu erstatten; im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 sowie gegen eine darauf beruhende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 37.209,47 EUR.