LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.02.2006
2 Ta 34/06
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 851/03

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ausbleibender Ratenzahlung und anschließender Zahlungsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 34/06

DRsp Nr. 2006/21615

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ausbleibender Ratenzahlung und anschließender Zahlungsunfähigkeit

Bei der Würdigung des in der Vergangenheit eingetretenen Zahlungsrückstandes kommt es auf eine später eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht mehr an.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - dem Kläger zunächst mit Beschluss vom 9.10.2003 mit Wirkung vom 11.09.2003 die Beiordnung von Rechtsanwalt R. nach § 11 a ArbGG ohne Ratenzahlung bewilligt hatte, hat der Rechtspfleger die getroffen Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 6.12.2004 auf monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro ab dem 1.1.2005 abgeändert.