I.
Nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - dem Kläger zunächst mit Beschluss vom 9.10.2003 mit Wirkung vom 11.09.2003 die Beiordnung von Rechtsanwalt R. nach § 11 a ArbGG ohne Ratenzahlung bewilligt hatte, hat der Rechtspfleger die getroffen Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 6.12.2004 auf monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro ab dem 1.1.2005 abgeändert.
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