I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Aufhebung von bewilligter Prozesskostenhilfe.
Die Parteien haben einen Abrechnungs- und Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger mit Beschluss vom 06.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F., ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt hat. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2007 beendet worden.
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