LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2008
7 Ta 110/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2690/06

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ausschließlichem Nachweis von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 110/08

DRsp Nr. 2008/14853

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ausschließlichem Nachweis von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit

1. Angaben des Antragstellers über Einnahmen und Vermögen können nicht vollständig sein, wenn er demnach keinerlei Einnahmen oder Vermögen zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.2. Hat der Steuerberater für eine selbstständige Tätigkeit während der Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 einen Verlust in Höhe von 4.258,74 EUR bescheinigt, hat der Antragsteller. klare Angaben hinsichtlich der Frage zu machen, wovon er die notwendigen Lebenshaltungskosten bezahlt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Aufhebung von bewilligter Prozesskostenhilfe.

Die Parteien haben einen Abrechnungs- und Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger mit Beschluss vom 06.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F., ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt hat. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2007 beendet worden.