LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2008
9 Ta 223/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 446/07

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage der Einkommenserklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 223/08

DRsp Nr. 2009/4319

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage der Einkommenserklärung im Nachprüfungsverfahren

1. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. 2. Der Hinweis des Antragstellers, er beziehe "seit längerem Hartz IV und hieran habe sich bis heute nichts geändert", stellt ohne Vorlage eines aktuellen Bescheids keine ordnungsgemäße Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2008, Az.: 8 Ca 446/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 717,66 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.