LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.10.2008
10 Ta 174/08
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 807/05

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage der Einkommenserklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 174/08

DRsp Nr. 2009/4340

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage der Einkommenserklärung im Nachprüfungsverfahren

1. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. 2. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei dabei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und insbesondere bestimmte Fragen und Anforderungen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten. 3. Die Aufhebung der Bewilligung ist berechtigt, wenn sich der Antragsteller bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar und vollständig darüber erklärt, wie sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen darstellen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.08.2008 - 3 Ca 807/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe: