LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2008
6 Ta 57/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2077/05

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 57/08

DRsp Nr. 2008/14576

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides

Eine Aufhebung der Bewilligung kommt nach § 124 Nr. 2 ZPO dann in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger keine ausreichende Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgibt; zur Verifizierung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach § 117 Abs. 2 ZPO die entsprechenden Belege beizufügen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. Januar 2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 20. Dezember 2007 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 12. September 2005.

Dem Kläger war durch den vorerwähnten Beschluss für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Für das durch Vergleich beendete Klageverfahren sind EUR 8,40 Gerichts- und EUR 973,24 Rechtsanwaltskosten angefallen.