LSG Bayern - Urteil vom 20.02.2017
L 16 AS 823/15 B PKH
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 120;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 357/15

Aufhebung der Bewilligung von ProzesskostenhilfeBeschwerderecht der StaatskasseBeschränkung des Beschwerderechts

LSG Bayern, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen L 16 AS 823/15 B PKH

DRsp Nr. 2017/3985

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerderecht der Staatskasse Beschränkung des Beschwerderechts

1. Das Rechtsschutzziel der gänzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht vom Beschwerderecht der Staatskasse umfasst. 2. Gemäß § 127 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO findet gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind; die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. 3. Nach nahezu einhelliger und nach Auffassung des Senats richtiger Auffassung ist das Beschwerderecht der Staatskasse darauf beschränkt, fälschlich unterlassene Zahlungsanordnungen gemäß § 120 ZPO nachträglich zu erreichen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 120;

Gründe

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren.