Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren.
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