LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2006
6 Ta 53/06
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 115 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2657/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 53/06

DRsp Nr. 2006/28131

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 115 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Dem Kläger war antragsgemäß für sein Leistungsverfahren durch Beschluss vom 03.11.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. bewilligt worden, weil er dem Antrag vom 03.09.2004 die Arbeitslosengeldbescheinigung vom 21.04.2004 beigefügt hatte. Nach Abschluss des Verfahrens ist dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2005, 12.10.2005 und 07.11.2005 unter Fristsetzung auf den 17.11.2005 nachgefragt worden, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, worauf der Kläger mit Schreiben vom 14.11.2005 hinwies, dass er seit 19.10.2005 wieder Arbeitslosengeld beziehe und der Bewilligungsbescheid noch nicht vorliege.

Nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses am 07.12.2005 hat der Kläger unter dem 27.12.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eines Bewilligungsbescheides vom 14.11.2005 eingelegt und ausgeführt, dass er bis 22.01.2006 Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosengeld II beziehe bzw. beziehen werde. Er zahle für Wohn- und Nebenkosten einen Pauschalbetrag an seine Eltern, bei denen er lebe.

In einem Vermerk hat er angekündigt, dass er einen Nachweis über Wohnkosten noch einreichen werde.