LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2006
5 Ta 209/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1959/05

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 209/06

DRsp Nr. 2007/9766

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 3 ;

Gründe:

I.

Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.08.2005 - 2 Ca 1959/05 - war der Klägerin unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit Wirkung vom 30.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens wurde die Klägerin vom Arbeitsgericht so angeschrieben, wie dies aus Blatt 10 bis 13 des PKH-Beiheftes zu - 2 Ca 1959/05 - ersichtlich ist (= gerichtliche Schreiben vom 03.07.2006, 02.08.2006 und - mit Fristsetzung zum 06.09.2006 - vom 23.08.2006). Nachdem sich die Klägerin nicht erklärt hatte, hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 (Blatt 14 f. des PKH-Beiheftes) den Beschluss vom 30.08.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

Gegen den am 15.09.2006 zugestellten Beschluss vom 14.09.2006 - 2 Ca 1959/05 - legte die Klägerin am 20.09.2006 mit dem Schriftsatz vom 19.09.2006 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig im Wesentlichen wie folgt:

Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin nicht reagiert habe. Die Klägerin behauptet, entsprechende Schreiben an das Gericht angefertigt zu haben.

Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 19.09.2006 (Blatt 18 f. d. PKH-Beiheftes) verwiesen.