LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.12.2008
3 Ta 211/08
Normen:
ZPO § 120; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2939/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 211/08

DRsp Nr. 2009/6984

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.09.2008 - 3 Ca 2939/04 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120; ZPO § 124;

Gründe:

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 - 3 Ca 2939/04 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgte ohne Anordnung von Ratenzahlungen. Am 11.02.2005 wurde - ebenfalls ohne Zahlungsbestimmung - die Prozesskostenhilfebewilligung und RA-Beiordnung auf die Klageerweiterung vom 17.01.2005 ausgedehnt. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.02.2005 - 3 Ca 2939/04 - (Bl. 58 d.A.) beendet.