1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.09.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 - 3 Ca 2939/04 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.
Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgte ohne Anordnung von Ratenzahlungen. Am 11.02.2005 wurde - ebenfalls ohne Zahlungsbestimmung - die Prozesskostenhilfebewilligung und RA-Beiordnung auf die Klageerweiterung vom 17.01.2005 ausgedehnt. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.02.2005 - 3 Ca 2939/04 - (Bl. 58 d.A.) beendet.
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