LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2006
11 Ta 205/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3500/02

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei beharrlich verweigerter Vorlage von Belegen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 205/06

DRsp Nr. 2007/9768

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei beharrlich verweigerter Vorlage von Belegen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen seitens des Arbeitsgerichts die Angaben in seiner Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht belegt und erst im Beschwerdeverfahren nur einen inzwischen veralteten Leistungsbescheid ohne weitere Belege über das Einkommen seiner Ehefrau und die aktuellen Wohnkosten vorgelegt, besteht aufgrund beharrlicher Weigerung des Antragstellers, seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen, keine Veranlassung, den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 3 ;

Gründe:

I.

Dem Beschwerdeführer ist im vorangegangenen Klageverfahren durch Beschluss vom 26.02.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2006 nach § 120 Abs. IV ZPO angeschrieben und um Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersucht und ihm mitgeteilt, dass er entsprechende Nachweise beizulegen habe.