LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2006
8 Ta 84/06
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 107/04 vom 13.03.2006,

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Rückstand mit Ratenzahlung - Verschulden nicht erforderlich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 84/06

DRsp Nr. 2006/28106

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Rückstand mit Ratenzahlung - Verschulden nicht erforderlich

1. Die Übersendung eines Wohnraummietvertrages, eines Jahreskontoauszuges und einer Versicherungspolice gibt keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür her, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenfälligkeit konkret nicht in der Lage war, die festgesetzte Rate aufzubringen.2. Bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es gemäß § 124 Nr. 4 ZPO nur auf einen Rückstand und nicht auf einen Verzug an, sodass Verschuldensaspekte außer Betracht bleiben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.