LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2008
7 Ta 168/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2674/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unzureichender Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 168/08

DRsp Nr. 2009/1821

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unzureichender Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren

Ist der Antragsteller gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgefordert worden, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, reicht die Darlegung, er sei finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen und beziehe weiterhin Leistungen nach Hartz IV, nicht aus, da keine konkreten Angaben über Vermögen sowie monatliche Einnahmen und Ausgaben gemacht werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2008, Az.: 10 Ca 2674/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C., die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006 ist ihm daraufhin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. ab dem 07.12.2006, ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung, bewilligt worden.