1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C., die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006 ist ihm daraufhin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. ab dem 07.12.2006, ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung, bewilligt worden.
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