LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2009
7 Ta 233/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2426/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 233/09

DRsp Nr. 2010/2654

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Ist die Partei länger als drei Monate in Zahlungsrückstand, ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesetzlich geboten.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.07.2009, Az.: 2 Ca 2426/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm mit Beschluss des Gerichts vom 07.02.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden ist.

Mit Beschluss vom 06.06.2008 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen festgestellt, dass sich zwischenzeitlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben und er nunmehr in der Lage ist die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.707,12 EUR an die Landeskasse zu zahlen und zwar in monatlichen Raten in Höhe von 45,00 EUR, beginnend mit dem 01.07.2008. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.