LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.11.2010
3 Ta 152/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1052/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Änderungsanzeige

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 152/10

DRsp Nr. 2010/20878

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Änderungsanzeige

1. § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO sanktioniert das Ausbleiben einer Äußerung der Partei, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse geändert haben; Voraussetzung für die Anwendung dieser Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb bestimmter Frist zu erklären, wieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert haben. 2. Bleibt die Partei untätig, kann der Bewilligungsbeschluss aufgehoben werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.08.2010 - 4 Ca 1052/09 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe: