LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2009
1 Ta 208/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1342/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur Änderungsanzeige durch Anforderung konkret bezeichneter Auskünfte und Nachweise im Abhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 208/09

DRsp Nr. 2010/3861

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur Änderungsanzeige durch Anforderung konkret bezeichneter Auskünfte und Nachweise im Abhilfeverfahren

1. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist; zu einer erneuten, vollständigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie hingegen nicht verpflichtet. 2. Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Partei im Rahmen seines Ermessens auffordert, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte und Nachweise zu erbringen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.2009 - 2 Ca 1342/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.