LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2009
1 Ta 267/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 390/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur Änderungsanzeige im Abhilfeverfahren; bindende Anerkennung von Wohnkosten Kosten bei fehlendem Nachweis höherer Mietkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 267/09

DRsp Nr. 2010/3878

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur Änderungsanzeige im Abhilfeverfahren; bindende Anerkennung von Wohnkosten Kosten bei fehlendem Nachweis höherer Mietkosten

1. Nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Aufforderung an die Partei, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen", geht über diese Mitteilungsobliegenheit hinaus. Dieser Mangel kann im Abhilfeverfahren dadurch geheilt werden, dass der Rechtspfleger der Partei konkret aufgibt, bestimmte Nachweise zu erbringen. 2. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO konkrete Auskünfte und Belege anzufordern. Seine Ermessensausübung ist überprüfbar. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.