LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2009
1 Ta 286/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 208/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 286/09

DRsp Nr. 2010/3880

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse

1. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet, das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO erneut auszufüllen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat sie sich vielmehr zunächst nur dazu zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Legt der Rechtspfleger dem Aufforderungsschreiben gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO das Formular gem. § 117 Abs. 3 ZPO bei, liegt eine unzulässige pauschale Aufforderung, es erneut auszufüllen nicht vor, wenn er die Partei zugleich darauf hinweist, es stehe ihr freistehe, das Formular erneut auszufüllen. Wenn er zunächst zu weitgehend die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert hat, kann er in einer nachfolgenden Einschränkung konkrete Fragen an die Partei stellen und dementsprechende Auflagen erteilen. 2. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.