LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2008
3 Ta 431/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 714/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse im Nachprüfungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 431/08

DRsp Nr. 2009/28556

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlender Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse im Nachprüfungsverfahren

Lehnt die Partei trotz Fristsetzung eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Einkommensverhältnisse ab, ist von einer zumindest grob nachlässigen Nichtbefolgung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 124 Nr. 2 ZPO auszugehen und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.01.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.

Gem. § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem dann aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach dieser Bestimmung hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und auf Verlangen des Gerichts ihre Angaben glaubhaft zu machen.