Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.01.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.
Gem. § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem dann aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach dieser Bestimmung hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und auf Verlangen des Gerichts ihre Angaben glaubhaft zu machen.
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