LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.12.2010
6 Ta 184/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2599/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei verweigerter Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 184/10

DRsp Nr. 2012/88

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei verweigerter Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

Hat die Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zwar nach mehrmaliger Aufforderung eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereich, auf berechtigte Nachfragen des Gerichts zu dieser Erklärung jedoch nicht reagiert, ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO gerechtfertigt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.09.2010 - 1 Ca 2599/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Im Gütetermin vom 29.09.2009 schlossen sie einen Widerrufsvergleich, der wenige Tage später rechtskräftig wurde. Ausgangs der Güteverhandlung bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger ratenlose Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung.