LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.12.2008
7 Ta 191/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1373/08

Aufhebung der Ratenzahlung bei Veränderung der Einkommensverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 191/08

DRsp Nr. 2009/4344

Aufhebung der Ratenzahlung bei Veränderung der Einkommensverhältnisse

1. Im Beschwerdeverfahren ist auch nachträglich mitgeteilter Sachverhalt zu berücksichtigen. 2. Übersteigt der Gesamtfreibetrag den Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens der Antragstellerin, ist die Anordnung der Ratenzahlung aufzuheben.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 1373/08 abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28.07.2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes mit der Maßgabe bewilligt, dass keine Ratenzahlungen an die Staatskasse zu erbringen sind.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b;

Gründe: