BAG - Urteil vom 13.08.2019
1 AZR 213/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 3
AuR 2020, 93
BAGE 167, 264
BB 2020, 51
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 52
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 49
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 822/16
ArbG Mönchengladbach, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1329/16

Aufhebung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG durch tarifliche ÖffnungsklauselWirksame Betriebsvereinbarung durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 213/18

DRsp Nr. 2019/17881

Aufhebung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG durch tarifliche Öffnungsklausel Wirksame Betriebsvereinbarung durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien

1. Eine Öffnungsklausel eines unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags kann die durch einen Flächenverbandstarifvertrag bewirkte Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufheben. 2. Eine der Regelungssperre unterliegende Betriebsvereinbarung kann auch durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien gestattet sein. Orientierungssätze: 1. Einer vertraglichen Regelung über die Geltung von Betriebsvereinbarungen für das Arbeitsverhältnis kommt regelmäßig keine weitergehende Bedeutung zu als der eines deklaratorischen Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen (Rn. 29). 2. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim Veräußerer in einem normativ geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang - vorbehaltlich ihrer Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - als sog. transformierte Normen (statisch) in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Erwerber ein (Rn. 34).