LAG Düsseldorf, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 822/16
ArbG Mönchengladbach, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1329/16
Aufhebung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG durch tarifliche ÖffnungsklauselWirksame Betriebsvereinbarung durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien
BAG, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 213/18
DRsp Nr. 2019/17881
Aufhebung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3BetrVG durch tarifliche ÖffnungsklauselWirksame Betriebsvereinbarung durch Zustimmung der Tarifvertragsparteien
1. Eine Öffnungsklausel eines unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags kann die durch einen Flächenverbandstarifvertrag bewirkte Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufheben.2. Eine der Regelungssperre unterliegende Betriebsvereinbarung kann auch durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien gestattet sein.Orientierungssätze:1. Einer vertraglichen Regelung über die Geltung von Betriebsvereinbarungen für das Arbeitsverhältnis kommt regelmäßig keine weitergehende Bedeutung zu als der eines deklaratorischen Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen (Rn. 29).2. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim Veräußerer in einem normativ geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang - vorbehaltlich ihrer Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - als sog. transformierte Normen (statisch) in das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Erwerber ein (Rn. 34).
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