LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2006
2 Ta 27/06
Normen:
ZPO § 97 § 887 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1266/05

Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses bei Erfüllung nach Erlass - Kostenlast des Schuldners bei Veranlassung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 27/06

DRsp Nr. 2006/21671

Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses bei Erfüllung nach Erlass - Kostenlast des Schuldners bei Veranlassung

1. Bei der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO ist für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Beschlussfassung maßgeblich.2. Dabei sind neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig davon zu berücksichtigen, ob diese Tatsachen vor oder nach Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts entstanden sind; es wird geprüft, ob der Beschluss im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch ergehen darf.3. Hat der Schuldner nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses auf den Titel vollständig erfüllt, ist der Beschluss aufzuheben und nur noch über die Kosten zu entscheiden; hat der Schuldner Anlass zu dem Zwangsgeldverfahren gegeben hat, sind ihm in entsprechender Anwendung von § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 97 § 887 § 888 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes.