VGH Bayern - Beschluss vom 16.01.2015
12 C 14.2846
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 13.2116

Aufhebung einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bei den eigenen Kindern

VGH Bayern, Beschluss vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 12 C 14.2846

DRsp Nr. 2015/3014

Aufhebung einer erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten bei den eigenen Kindern

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus Landshut beigeordnet.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e.V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e.V. bezieht, erteilt.