LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2021
L 19 AS 1806/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 6423/17

Aufhebung einer Leistungsbewilligung für Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeMit einem Umzug verbundener Wechsel der örtlichen ZuständigkeitZuständigkeitskonflikt zwischen einer örtlich bisher zuständigen und einer zuständig gewordenen Behörde

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 19 AS 1806/18

DRsp Nr. 2022/10094

Aufhebung einer Leistungsbewilligung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Mit einem Umzug verbundener Wechsel der örtlichen Zuständigkeit Zuständigkeitskonflikt zwischen einer örtlich bisher zuständigen und einer zuständig gewordenen Behörde

1. Ein Umzug und ein damit verbundener Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründet für sich genommen keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 40 Abs 1 S 1 SGB Il iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Dies folgt aus § 2 Abs 3 S 1 SGB X.2. § 2 Abs 3 S 1 SGB X setzt nicht einen Zuständigkeitskonflikt zwischen der örtlich bisher zuständigen und der zuständig gewordenen Behörde voraus. Für eine Einschränkung des Wortlauts von § 2 Abs 3 S 1 SGB X nach Sinn und Zweck gibt es keine Anhaltspunkte.3. Eine Ablehnung der Leistung nach § 66 SGB I in einem neuen Antragsverfahren durch die zuständig gewordene Behörde stellt keine Fortsetzung der Leistung im Sinne des § 2 Abs 3 S 1 SGB X dar.4. § 2 Abs 3 SGB X regelt nicht ein laufendes Verwaltungsverfahren, sondern den Zustand nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Bescheidung. Die durch Bescheid bewilligten Leistungen sind grundsätzlich weiter auszureichen; sie gelten im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs 3 SGB X als rechtmäßig.