Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der SGB II -Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 wegen den Bedarf übersteigenden Einkommens (tarifliches Sterbegeld).
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