LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2018
L 1 AS 3306/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB II a.F. § 11a; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1763/14

Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB IIAnrechnung von Sterbegeld als EinkommenZufluss bei einem ErbfallErbfall vor der ersten Antragstellung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2018 - Aktenzeichen L 1 AS 3306/16

DRsp Nr. 2018/15484

Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II Anrechnung von Sterbegeld als Einkommen Zufluss bei einem Erbfall Erbfall vor der ersten Antragstellung

Tarifliches Sterbegeld ist als laufendes Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf anzurechnen.

1. Sterbegeld ist leistungsrechtlich Einkommen und nicht Vermögen.2. Ein Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge); es ist nicht entscheidend, dass der Einnahme bereits ein Marktwert zukommt.3. Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist entscheidend, ob der Erbfall jedenfalls vor der ersten Antragstellung eingetreten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB II a.F. § 11a; BGB § 1922 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der SGB II -Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 wegen den Bedarf übersteigenden Einkommens (tarifliches Sterbegeld).