ArbG Neuruppin, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/22
Aufhebung einer Versetzung im ArbeitsverhältnisStrenge Maßstäbe für Besorgnis der Störung des BetriebsfriedensGesetzliche Fiktion bei Zustimmung des Betriebsrats zu personeller Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVGFiktion der Zustimmung zu personeller Einzelmaßnahme bei nicht fristgerechter VerweigerungUmfang der Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber bei ZustimmungPflicht zur Angabe von Vorstrafen bei Relevanz für fachliche Eignung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 26 TaBV 920/22
DRsp Nr. 2023/10360
Aufhebung einer Versetzung im ArbeitsverhältnisStrenge Maßstäbe für Besorgnis der Störung des BetriebsfriedensGesetzliche Fiktion bei Zustimmung des Betriebsrats zu personeller Einzelmaßnahme nach § 99BetrVGFiktion der Zustimmung zu personeller Einzelmaßnahme bei nicht fristgerechter VerweigerungUmfang der Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber bei ZustimmungPflicht zur Angabe von Vorstrafen bei Relevanz für fachliche Eignung
1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 11. Oktober 2022 - 1 ABR 18/21, Rn. 22).2. Bei der Frage, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Antrags nach § 99BetrVG mitzuteilen hat, kann bei Vorstrafen eine Parallele zum Fragerecht beim Einstellungsvorgang gezogen werden. Der Arbeitgeber ist nur zur Angabe bekannter Vorstrafen verpflichtet, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung (zB Verkehrsdelikte von Kraftfahrern) oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens (§ 99 Abs. 2 Nr. 6BetrVG) ziehen lassen.
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