LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2023
26 TaBV 920/22
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/22

Aufhebung einer Versetzung im ArbeitsverhältnisStrenge Maßstäbe für Besorgnis der Störung des BetriebsfriedensGesetzliche Fiktion bei Zustimmung des Betriebsrats zu personeller Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVGFiktion der Zustimmung zu personeller Einzelmaßnahme bei nicht fristgerechter VerweigerungUmfang der Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber bei ZustimmungPflicht zur Angabe von Vorstrafen bei Relevanz für fachliche Eignung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 26 TaBV 920/22

DRsp Nr. 2023/10360

Aufhebung einer Versetzung im Arbeitsverhältnis Strenge Maßstäbe für Besorgnis der Störung des Betriebsfriedens Gesetzliche Fiktion bei Zustimmung des Betriebsrats zu personeller Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG Fiktion der Zustimmung zu personeller Einzelmaßnahme bei nicht fristgerechter Verweigerung Umfang der Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber bei Zustimmung Pflicht zur Angabe von Vorstrafen bei Relevanz für fachliche Eignung

1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 11. Oktober 2022 - 1 ABR 18/21, Rn. 22). 2. Bei der Frage, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Antrags nach § 99 BetrVG mitzuteilen hat, kann bei Vorstrafen eine Parallele zum Fragerecht beim Einstellungsvorgang gezogen werden. Der Arbeitgeber ist nur zur Angabe bekannter Vorstrafen verpflichtet, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung (zB Verkehrsdelikte von Kraftfahrern) oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) ziehen lassen.