BGH - Urteil vom 18.06.2015
I ZR 26/14
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 S. 1 3. Fall; SGB V § 39 Abs. 1 S. 4-6;
Fundstellen:
GRUR 2016, 213
GRUR 2016, 7
MDR 2016, 291
WRP 2016, 193
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 224/13
OLG Nürnberg, vom 27.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1394/13

Aufhebung einer Verurteilung zur Unterlassung von Amts wegen; Fehlen eines im Unterlassungsantrag enthaltenen Merkmals der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch; Wettbewerbsrechtlicher Verstoß eines Apotheker gegen das apothekenrechtliche Verbot von Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen durch einen Arzt an eine Apotheke

BGH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen I ZR 26/14

DRsp Nr. 2015/21308

Aufhebung einer Verurteilung zur Unterlassung von Amts wegen; Fehlen eines im Unterlassungsantrag enthaltenen Merkmals der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch; Wettbewerbsrechtlicher Verstoß eines Apotheker gegen das apothekenrechtliche Verbot von Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen durch einen Arzt an eine Apotheke

ZPO § 308 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3; SGB V § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 a) Eine Verurteilung zur Unterlassung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn ein im Unterlassungsantrag enthaltenes Merkmal der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch fehlt und das vom Gericht ausgesprochene Unterlassungsgebot daher weiter reicht als der Unterlassungsantrag.b) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG ist grundsätzlich auch bei Arzneimitteln zu beachten, die in der Arztpraxis am Patienten angewendet werden sollen (sogenannten Applikationsarzneimitteln) und daher zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Behandlung in der Arztpraxis vorhanden sein müssen, sowie speziell bei Medikamenten, die für die Ersteinstellung und Ersteinweisung von Hepatitis-C-Patienten benötigt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg -3. Zivilsenat- vom 27. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.