LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2018
L 10 BA 2747/18
Normen:
SGG § 75 Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 6078/15

Aufhebung eines BeiladungsbeschlussesNotwendige und einfache BeiladungKeine Beiladung bei einer Statusfeststellung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen L 10 BA 2747/18

DRsp Nr. 2018/15485

Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses Notwendige und einfache Beiladung Keine Beiladung bei einer Statusfeststellung

In Rechtsstreitigkeiten um Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV sind die Versicherungsträger der einzelnen Versicherungszweige nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.

1. Nur für Klagen des Arbeitgebers gegen Beitragsbescheide der Rentenversicherungsträger auf Grund von Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV ist der von der Beitragsforderung mitbegünstigte Fremdversicherungsträger der jeweiligen Versicherungszweige notwendig beizuladen.2. Bei einer streitigen Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist dies nicht der Fall.

Tenor

Der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2016 wird in Bezug auf die Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 3 für das Berufungsverfahren aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a;

Gründe

I.