LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2018
L 32 AS 1505/17 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 10142/16

Aufhebung eines leistungsbewilligenden BescheidesAnrechnung von Heiz- und BetriebskostenguthabenNur teilweise Übernahme der Aufwendungen des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 1505/17 NZB

DRsp Nr. 2019/15337

Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides Anrechnung von Heiz- und Betriebskostenguthaben Nur teilweise Übernahme der Aufwendungen des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung

1. Heiz- und Betriebskostenguthaben mindern den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mit dem vollen Guthabenbetrag, wenn die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung nur zum Teil vom Leistungsträger übernommen worden waren. 2. § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II ist hinsichtlich des verbleibenden restlichen Guthabenbetrages anwendbar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides für April 2015 sowie die Erstattung von 334,01 Euro.