LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2011
L 12 R 506/10
Normen:
SGB X § 44; SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 3816/07

Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beim Bezug von Arbeitslosengeld

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 12 R 506/10

DRsp Nr. 2012/8370

Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beim Bezug von Arbeitslosengeld

Ein (rentenschädliches) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt vor, wenn kein schwankendes Einkommen (hier: Arbeitslosengeld) in den beiden ersten Monaten des Zusammentreffens von Rente und diesem Hinzuverdienst gegeben ist.

Ein (rentenschädliches) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt vor, wenn kein schwankendes Einkommen (hier: Arbeitslosengeld) in den beiden ersten Monaten des Zusammentreffens von Rente und diesem Hinzuverdienst gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB X § 48 Abs. 1; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2;

Tatbestand: