LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2009
L 13 KN 6/08 BB
Normen:
SGB VI § 91 S. 2; SGB X § 43; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 34/06

Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse; nachträgliche Aufteilung einer Witwenrente

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 KN 6/08 BB

DRsp Nr. 2010/3570

Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse; nachträgliche Aufteilung einer Witwenrente

Voraussetzung für die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts nach § 48 SGB X ist der nachträgliche Wegfall einer wirklichen oder beim Erlass des Dauerverwaltungsaktes irrtümlich angenommenen Leistungsvoraussetzung (hier: nachträgliche Aufteilung einer Witwenrente). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 91 S. 2; SGB X § 43; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).