LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2006
8 Sa 405/06
Normen:
ZPO § 927 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 10/06

Aufhebung einstweiliger Verfügung bei veränderten Umständen - kein fortdauernder Weiterbeschäftigungsanspruch bei zwischenzeitlichen Kündigungen mit nachvollziehbaren Begründungen - keine Eilbedürftigkeit bei fehlendem Weiterbeschäftigungsantrag im Hauptverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 405/06

DRsp Nr. 2007/1140

Aufhebung einstweiliger Verfügung bei veränderten Umständen - kein fortdauernder Weiterbeschäftigungsanspruch bei zwischenzeitlichen Kündigungen mit nachvollziehbaren Begründungen - keine Eilbedürftigkeit bei fehlendem Weiterbeschäftigungsantrag im Hauptverfahren

1. Sind nach der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils weitere außerordentliche (hilfsweise ordentliche) Kündigungen ausgesprochen worden, kommt ein im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Verfügungsanspruch auf Weiterbeschäftigung nur dann in Betracht, wenn die Gestaltungserklärungen der Arbeitgeberin offensichtlich unwirksam sind; das ist nur dann der Fall, wenn sich schon nach dem eigenen Vortrag der in Anspruch genommenen Arbeitgeberin ohne jede Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss.2. Der Verfügungsgrund entfällt, wenn die Arbeitnehmerin in ihren Klagen gegen die ausgesprochenen außerordentlichen (hilfsweise ordentlichen) Kündigungen gerichtlich keinen eigenständigen Weiterbeschäftigungsanspruch verfolgt; eine besondere Eilbedürftigkeit ist in diesem Fall nicht zu erkennen.

Normenkette:

ZPO § 927 Abs. 1 ;

Tatbestand: