LSG Hessen - Urteil vom 13.06.2023
L 2 R 284/21
Normen:
SGB X § 48; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 438/18

Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes

LSG Hessen, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen L 2 R 284/21

DRsp Nr. 2024/4527

Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes

1. Die zumindest grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Leistungsempfängers rechtfertigt, die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben. 2. Das Erzielen von Einkommen führt bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zu einer Reduzierung der auszuzahlenden Rentenleistung und damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X. 3. Das sogenannte Vormonatsprinzip ist ein geeigneter praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten Überschreitens im Sinne des § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGB VI a.F..

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB X § 45;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2014 in Höhe von zuletzt noch 3.278,26 €.